BSG - Beschluss vom 06.10.2014
B 13 R 303/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2482/14
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1227/13

BSG - Beschluss vom 06.10.2014 (B 13 R 303/14 B) - DRsp Nr. 2014/16003

BSG, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 303/14 B

DRsp Nr. 2014/16003

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 2 R 957/14, in dem die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hatte, durch die von ihr im Erörterungstermin am 23.5.2014 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.

Mit einem von ihr persönlich verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 1.8.2014 hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2014 hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.