BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 4 AS 672/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3014/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 773/15

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 4 AS 672/15 B) - DRsp Nr. 2016/2081

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 672/15 B

DRsp Nr. 2016/2081

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen sofortigen Rechtsmittels/Einspruchs/Beschwerde/Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015 (L 3 AS 3014/15) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an die für die "gebotenen Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelgerichte werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für die Verfahren der "gebotenen Rechtsmittel" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren begehren die Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016, die ua mit einer "Herausgabe der Unfallentschädigung", auch an die Eltern des Klägers zu 1, die Kläger zu 2 und 3, begründet werden. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.6.2015). Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 28.10.2015). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

II