BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 3 KR 70/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 322/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 67/15

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 3 KR 70/15 B) - DRsp Nr. 2016/2074

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 70/15 B

DRsp Nr. 2016/2074

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der unter orthopädischen Beschwerden leidende Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Sitzkeilkissen und einem Nackenstützkissen. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, die nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien und von den Versicherten daher nicht als Hilfsmittel beansprucht werden könnten.