BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 13 R 411/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4256/13
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1948/13

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 13 R 411/15 B) - DRsp Nr. 2016/2070

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 411/15 B

DRsp Nr. 2016/2070

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2015. Er meint, die angefochtene LSG-Entscheidung leide an "revisionsrechtlich erheblichen Mängeln", die die Zulassung der Revision "erforderlich" machen würden. Zugleich hat er für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus W. - gestellt.

II

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.