BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 13 R 321/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 233/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 322/09

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 13 R 321/15 B) - DRsp Nr. 2016/1587

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 321/15 B

DRsp Nr. 2016/1587

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.7.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung in der früheren UdSSR zurückgelegter Zeiten zwischen Juli 1979 und Juni 1991 als nachgewiesene Beitragszeiten in ungekürzter Höhe verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Urteil des LSG weiche von verschiedenen Urteilen des 5. und 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) ab und rechtsgrundsätzlich zu klären sei,

- "ob nun bei durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten und der wie zuvor dargelegten Beitragszahlung für alle Beschäftigten der ehemaligen Sowjetunion eine Berücksichtigung der Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zu 6/6 zu erfolgen hat oder - ggf. aufgrund welcher Differenzierung - nur für Beschäftigte ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Kolchosen."