BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 13 R 303/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 436/13
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 488/12

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 13 R 303/15 B) - DRsp Nr. 2016/2967

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 303/15 B

DRsp Nr. 2016/2967

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 3.6.2015 einen Anspruch des 1960 geborenen Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Der Kläger habe letztmals im Februar 2010 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (Drei-Fünftel-Belegung) erfüllt, aber erst im Juni 2011 einen Rentenantrag gestellt. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er bereits im Februar 2010 oder früher nicht mehr in der Lage gewesen wäre, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich auszuüben, zumal weder ungewöhnliche noch schwere spezifische Leistungseinschränkungen bestünden. Auch die ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit eines Kaufmannes für die Wohnungswirtschaft auf Sachbearbeiterebene habe er arbeitstäglich noch für wenigstens sechs Stunden ausüben können.