BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 12 KR 66/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4882/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 5336/08

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 12 KR 66/15 B) - DRsp Nr. 2016/3053

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 66/15 B

DRsp Nr. 2016/3053

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Ende der Familienversicherung der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.6.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil bzw die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).