BSG - Beschluss vom 06.01.2016
B 11 AL 63/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 34/11
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 67/06

BSG - Beschluss vom 06.01.2016 (B 11 AL 63/15 B) - DRsp Nr. 2016/3209

BSG, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 63/15 B

DRsp Nr. 2016/3209

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.1.2004 bis 31.12.2004 und die Forderung der Beklagten nach Erstattung von 10 030 Euro an Leistungen zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 907,51 Euro. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger das von der Beklagten berücksichtigte Vermögen nur treuhänderisch verwaltete.