BSG - Beschluss vom 05.01.2016
B 8 SF 4/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 2/15

BSG - Beschluss vom 05.01.2016 (B 8 SF 4/15 S) - DRsp Nr. 2016/2310

BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SF 4/15 S

DRsp Nr. 2016/2310

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Rechtsstreit wegen instanzieller Unzuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen (Beschluss vom 25.11.2015). Der Kläger hat selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig; der Beschluss des LSG vom 25.11.2015 ist gemäß § 98 Satz 2 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Entscheidung erfolgt deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.