Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat den Rechtsstreit wegen instanzieller Unzuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen (Beschluss vom 25.11.2015). Der Kläger hat selbst mit einem am 11.12.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig; der Beschluss des LSG vom 25.11.2015 ist gemäß § 98 Satz 2 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Die Entscheidung erfolgt deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|