Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2015 (L
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist eine endgültige Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat September 2010 und deren Rückforderung in Höhe von 111,94 Euro.
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