BSG - Beschluss vom 05.01.2016
B 2 U 241/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 237/12
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 25/08

BSG - Beschluss vom 05.01.2016 (B 2 U 241/15 B) - DRsp Nr. 2016/2073

BSG, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen B 2 U 241/15 B

DRsp Nr. 2016/2073

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.11.2015 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.