BSG - Beschluss vom 04.09.2014
B 13 R 103/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 144/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 2076/09

BSG - Beschluss vom 04.09.2014 (B 13 R 103/14 B) - DRsp Nr. 2014/14670

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 13 R 103/14 B

DRsp Nr. 2014/14670

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 11.2.2014.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 17.4.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).