BSG - Beschluss vom 04.09.2014
B 12 KR 21/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 183/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 164/09

BSG - Beschluss vom 04.09.2014 (B 12 KR 21/14 B) - DRsp Nr. 2014/14865

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 21/14 B

DRsp Nr. 2014/14865

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin trotz einer vollschichtig ausgeübten (abhängigen) Beschäftigung aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).