BSG - Beschluss vom 04.09.2014
B 12 KR 105/13 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 167/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 3070/07

BSG - Beschluss vom 04.09.2014 (B 12 KR 105/13 B) - DRsp Nr. 2014/14864

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 105/13 B

DRsp Nr. 2014/14864

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu 2. ab März 2007 der Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung unterliegt.

Die von den Beigeladenen gemeinsam erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 2.10.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Beigeladenen haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1.) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2.) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3.).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).