BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 2 U 324/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 278/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 621/13

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 2 U 324/15 B) - DRsp Nr. 2016/8132

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 324/15 B

DRsp Nr. 2016/8132

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Verletztenrente, die auf Lebenszeit abgefunden worden ist. Damit ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat am 12.10.2015 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 26.10.2015 zugestellt worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.12.2015, das am 30.12.2015 beim BSG eingegangen ist. Mit Schreiben vom 19.1.2016 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) vom 1.2.2016 ist am 15.2.2016 beim BSG eingegangen.

II