BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 2 U 316/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 143/11
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 134/10

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 2 U 316/15 B) - DRsp Nr. 2016/5790

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 316/15 B

DRsp Nr. 2016/5790

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.1.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.