BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 1 KR 98/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 285/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 54/13

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 1 KR 98/15 B) - DRsp Nr. 2016/5283

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 98/15 B

DRsp Nr. 2016/5283

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Vertragsärzte verordneten ihm in der Zeit vom 3.2.2011 bis 19.3.2013 Festbetragsarzneimittel (Accuzide, Aponal 25 mg, Aponal 50 mg, Aponal 100 mg, Carmen, Cipramil, Dilatrend, Herz ASS, Novalgin, Tavor Expidet und Torem). Weil ihr Preis die Festbetragsgrenze überschritt, zahlte er hierfür 1073,51 Euro. Er ist mit seinem Begehren auf Erstattung dieser Kosten bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua zur Begründung ausgeführt, die Leistungspflicht der Beklagten sei grundsätzlich auf die Festbeträge beschränkt. Es liege kein atypischer Ausnahmefall vor, der die Leistungspflicht über den Festbetrag hinaus begründe (Urteil vom 23.4.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § S 3 zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § Abs S 3 abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ Abs Nr ).