BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 1 KR 100/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 38/15
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 330/13

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 1 KR 100/15 B) - DRsp Nr. 2016/5742

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 100/15 B

DRsp Nr. 2016/5742

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Ärzte verordneten ihm in der Zeit vom 17.5.2013 bis 3.6.2013 auf Privatrezept nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, SAB Simplex und Voltaflex Glucosamin), das verschreibungspflichtige Arzneimittel ACC Long sowie das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compakt. Der Kläger zahlte hierfür 279,53 Euro. Er ist mit seinem Begehren auf Erstattung dieser Kosten bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die selbstbeschafften Arzneimittel und das Nahrungsergänzungsmittel seien nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst (Beschluss vom 8.7.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § Abs S 1 Halbs 2 iVm § S 3 zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § Abs S 3 abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ Abs Nr ).