Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 - L
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 15.10.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29.9.2015 mit einem am 3.11.2015 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß verlängert worden.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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