BSG - Beschluss vom 04.02.2016
B 12 KR 46/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 14/15
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 420/14

BSG - Beschluss vom 04.02.2016 (B 12 KR 46/15 B) - DRsp Nr. 2016/3235

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 46/15 B

DRsp Nr. 2016/3235

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus zwei als Direktversicherungen zu seinen Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).