BSG - Beschluss vom 04.02.2016
B 12 KR 43/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 214/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 1315/10

BSG - Beschluss vom 04.02.2016 (B 12 KR 43/15 B) - DRsp Nr. 2016/3234

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 43/15 B

DRsp Nr. 2016/3234

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine einmalige Kapitalzahlung aus einer von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktlebensversicherung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).