Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14.12.2015 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 26.11.2015 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.12.2015 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt sowie darauf hingewiesen, dass er als "Volljurist mit Befähigung zum Richteramt und im anwaltlichen Altersruhestand" im Status gleichzusetzen sei "wie die Organisationen zu den Nrn. 3-7 laut Seite 8" der Rechtsmittelbelehrung.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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