BSG - Beschluss vom 04.02.2016
B 12 KR 115/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2603/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2756/13

BSG - Beschluss vom 04.02.2016 (B 12 KR 115/15 B) - DRsp Nr. 2016/4106

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 115/15 B

DRsp Nr. 2016/4106

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Rente des Versorgungswerks der P. GmbH der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegt und ob die Klägerin bereits geleistete Beiträge erstattet verlangen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).