BSG - Beschluss vom 04.02.2016
B 11 AL 84/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 67/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 303/08

BSG - Beschluss vom 04.02.2016 (B 11 AL 84/15 B) - DRsp Nr. 2016/3323

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 84/15 B

DRsp Nr. 2016/3323

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht die Rücknahme der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 10.2.1998 bis zum 31.12.2004 sowie ein Erstattungsbescheid, mit dem die in dem Zeitraum geleistete Alhi sowie die hierauf entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 90 083,53 Euro zurückgefordert werden, weil der Kläger in der Zeit Alhi bezogen und der Beklagten eine (weitere) Erwerbstätigkeit sowie vorhandenes Vermögen verschwiegen hat.

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen diese Verwaltungsakte, die die Beklagte durch Schreiben vom 13.5.2013 konkretisiert hat, ist vor dem SG Darmstadt (Urteil vom 16.12.2013) sowie vor dem Hessischen LSG (Beschluss vom 17.9.2015) ohne Erfolg geblieben.

Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es seien folgende Fragen zu klären,

"..., ob bei Abänderung eines Bescheides im Klageverfahren nach § 96 Abs 1 SGG durch Erlass eines konkretisierenden Bescheides der nach § 96 SGG abgeänderte Bescheid rechtswidrig ist, weil die Ausschlussfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X nicht eingehalten worden ist", sowie