BSG - Beschluss vom 04.01.2016
B 4 SF 10/15 S
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 1167/95

BSG - Beschluss vom 04.01.2016 (B 4 SF 10/15 S) - DRsp Nr. 2016/1686

BSG, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen B 4 SF 10/15 S

DRsp Nr. 2016/1686

Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundessozialgericht wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen nicht vor.

Nach dem vom Antragsteller selbst herangezogenen § 58 Abs 1 Nr 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, "... 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben." Die Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt im Fall des § 58 Abs 1 Nr 4 SGG mithin einen negativen Kompetenzkonflikt voraus. Dieser liegt jedoch nur dann vor, wenn die Bindungswirkung einer Verweisungsentscheidung nach § 98 S 1 SGG iVm § 17a Abs 2 S 3 GVG nicht beachtet (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 58 RdNr 2f) oder in Frage gestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall.