Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 19.1.2016 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.1.2016 mit einem am 3.2.2016 beim
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 21.4.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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