BSG - Beschluss vom 03.06.2016
B 13 R 39/16 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 363/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 253/12

BSG - Beschluss vom 03.06.2016 (B 13 R 39/16 B) - DRsp Nr. 2016/11501

BSG, Beschluss vom 03.06.2016 - Aktenzeichen B 13 R 39/16 B

DRsp Nr. 2016/11501

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 19.1.2016 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.1.2016 mit einem am 3.2.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.2.2016 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 21.4.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 20.4.2016 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 21.4.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 363/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 253/12