BSG - Beschluss vom 03.05.2011
B 9 SB 21/11 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 283/10
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 39/09

BSG - Beschluss vom 03.05.2011 (B 9 SB 21/11 B) - DRsp Nr. 2011/11791

BSG, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen B 9 SB 21/11 B

DRsp Nr. 2011/11791

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit Schreiben vom 18.3.2011, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 22.3.2011, Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und durch Senatsschreiben vom 24.3.2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 18.4.2011 nicht erfolgt.