BSG - Beschluss vom 03.03.2016
B 8 SO 39/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 36/13 NZB
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 71/12

BSG - Beschluss vom 03.03.2016 (B 8 SO 39/15 S) - DRsp Nr. 2016/5800

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 39/15 S

DRsp Nr. 2016/5800

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 - L 8 SO 36/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Anhörung wegen der beabsichtigten teilweisen Aufhebung (in Höhe von 10 Euro monatlich) von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.5.2012 gewandt.