BSG - Beschluss vom 03.03.2016
B 8 SO 37/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 34/13 NZB
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 62/11

BSG - Beschluss vom 03.03.2016 (B 8 SO 37/15 S) - DRsp Nr. 2016/5798

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 37/15 S

DRsp Nr. 2016/5798

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 - L 8 SO 34/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat mit seiner Klage einen Anspruch auf "Taschengeld" während seiner Inhaftierung vom 14.1. bis zum 13.4.2011 geltend gemacht.