BSG - Beschluss vom 03.03.2016
B 8 SO 36/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 21/13 NZB
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 60/12

BSG - Beschluss vom 03.03.2016 (B 8 SO 36/15 S) - DRsp Nr. 2016/5797

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 36/15 S

DRsp Nr. 2016/5797

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 - L 8 SO 21/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat nach Erlass eines Widerspruchsbescheids der Beklagten (vom 3.8.2012 gegen den Bescheid vom 9.5.2012) - wie bereits mit einer weiteren Klage zuvor - die Übernahme von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Beklagte geltend gemacht.