BSG - Beschluss vom 03.03.2016
B 8 SO 33/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 18/13 NZB
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 84/10

BSG - Beschluss vom 03.03.2016 (B 8 SO 33/15 S) - DRsp Nr. 2016/5794

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 33/15 S

DRsp Nr. 2016/5794

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 - L 8 SO 18/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Abänderung der ihm bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.6.2010 bis zum 30.4.2011 nach Zufluss einer einmaligen Einnahme im Mai 2010 (Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 521,81 Euro) gewandt.