BSG - Beschluss vom 03.03.2016
B 10 LW 5/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 14/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 LW 6/13

BSG - Beschluss vom 03.03.2016 (B 10 LW 5/15 B) - DRsp Nr. 2016/6496

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 10 LW 5/15 B

DRsp Nr. 2016/6496

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersvorsorge ohne Hofabgabe.

Der 1944 geborene Kläger ist Landwirt und beantragte 2012, ihm Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) zu gewähren, obwohl er sein landwirtschaftliches Unternehmen weiterführte. Eine Hofabgabe sei unmöglich, weil ein Nachfolger fehle.

Die beklagte Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2013). Klage und Berufung blieben ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 8.7.2013, Beschluss vom 14.9.2015). Das LSG hat ua unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das Erfordernis der Hofabgabe verletze keine Grundrechte des Klägers.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss macht der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II