BSG - Beschluss vom 03.02.2016
B 13 R 404/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 850/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 142/12

BSG - Beschluss vom 03.02.2016 (B 13 R 404/15 B) - DRsp Nr. 2016/4108

BSG, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 404/15 B

DRsp Nr. 2016/4108

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. H., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 8.10.2015 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint. Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., B., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt. Er rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das LSG dem schriftsätzlich gestellten Antrag, ein orthopädisches Gutachten bezüglich seiner orthopädischen Beschwerden einzuholen, nicht gefolgt sei, sondern nur ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt habe.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.