BSG - Beschluss vom 02.12.2015
B 12 KR 12/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 190/14
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 298/13

BSG - Beschluss vom 02.12.2015 (B 12 KR 12/15 S) - DRsp Nr. 2016/407

BSG, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 12/15 S

DRsp Nr. 2016/407

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit am 12.11.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenem Schreiben vom 21.10.2015, ergänzt durch Schreiben vom 24.11.2015, Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2015 eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren ablehnenden Beschluss vom 13.2.2014 zurückgewiesen.

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es (dazu nachfolgend unter 2.).