BSG - Beschluss vom 02.10.2014
B 8 SO 52/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 168/13
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 56/10

BSG - Beschluss vom 02.10.2014 (B 8 SO 52/14 B) - DRsp Nr. 2014/16347

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 52/14 B

DRsp Nr. 2014/16347

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Beklagten.