BSG - Beschluss vom 02.10.2014
B 14 AS 91/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1198/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5396/11

BSG - Beschluss vom 02.10.2014 (B 14 AS 91/14 B) - DRsp Nr. 2014/15609

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 91/14 B

DRsp Nr. 2014/15609

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin zur Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).