BSG - Beschluss vom 02.06.2016
B 8 SO 31/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 613/16
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 4183/15

BSG - Beschluss vom 02.06.2016 (B 8 SO 31/16 B) - DRsp Nr. 2016/10861

BSG, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 31/16 B

DRsp Nr. 2016/10861

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem am 14.5.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 14.4.2016; ihm zugestellt am 20.4.2016) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.