Die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zwischen den Beteiligten mit den Aktenzeichen - B 2 U 284/08 B - und - B 2 U 285/08 B - werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden.
Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 und vom 5. März 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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