Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses sowie ein darauf beruhender Erstattungsanspruch in Höhe von 1849,38 Euro. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Darmstadt vom 19.9.2013; Beschluss des Hessischen LSG vom 13.11.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 103 SGG, weil das LSG keine Zeugen gehört habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
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