BSG - Beschluss vom 02.03.2016
B 11 AL 102/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 15/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 465/10

BSG - Beschluss vom 02.03.2016 (B 11 AL 102/15 B) - DRsp Nr. 2016/7107

BSG, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 102/15 B

DRsp Nr. 2016/7107

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses sowie ein darauf beruhender Erstattungsanspruch in Höhe von 1849,38 Euro. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Darmstadt vom 19.9.2013; Beschluss des Hessischen LSG vom 13.11.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 103 SGG, weil das LSG keine Zeugen gehört habe.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).