BSG - Beschluss vom 02.03.2016
B 1 KR 131/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 142/15
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 615/14

BSG - Beschluss vom 02.03.2016 (B 1 KR 131/15 B) - DRsp Nr. 2016/5841

BSG, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 131/15 B

DRsp Nr. 2016/5841

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer Liposuktionsbehandlung bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, die bei der Klägerin ambulant mögliche Behandlung gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe die Methode für die vertragsärztliche Versorgung nicht empfohlen. Die Voraussetzungen eines Systemversagens, eines Seltenheitsfalles und einer grundrechtsorientierten Leistungsauslegung seien nicht erfüllt (Urteil vom 5.11.2015).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz.