BSG - Beschluss vom 02.03.2016
B 1 KR 128/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 304/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 2055/12

BSG - Beschluss vom 02.03.2016 (B 1 KR 128/15 B) - DRsp Nr. 2016/5420

BSG, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 128/15 B

DRsp Nr. 2016/5420

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm den Nachweis seiner Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen durch ein anderes Nachweisdokument als die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu ermöglichen, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) ua ausgeführt, die betroffenen Regelungen des SGB V stünden mit höherrangigem Recht in Einklang (Urteil vom 4.8.2015).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).