BSG - Beschluss vom 02.02.2016
B 11 AL 88/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 8/11
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 406/07

BSG - Beschluss vom 02.02.2016 (B 11 AL 88/15 B) - DRsp Nr. 2016/3574

BSG, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 88/15 B

DRsp Nr. 2016/3574

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X über die Gewährung von höherem Alg ab 1.8.2007. Fraglich war insbesondere, ob in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarungen bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen sind.

Das LSG hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 27.8.2015).