BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 9 SB 53/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 182/10
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 367/09

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 9 SB 53/14 B) - DRsp Nr. 2014/16668

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 53/14 B

DRsp Nr. 2014/16668

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 11.6.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verneint. Es hat sich dabei wesentlich auf die Ergebnisse eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt, das einem zuvor auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten in wesentlichen Punkten widersprochen hatte.