BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 14 AS 81/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2232/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 15122/10

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 14 AS 81/14 B) - DRsp Nr. 2014/17309

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 81/14 B

DRsp Nr. 2014/17309

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K P, B, beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ Abs Satz 3 ).