BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 13 R 291/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5200/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 5661/11

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 13 R 291/14 B) - DRsp Nr. 2014/15942

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 291/14 B

DRsp Nr. 2014/15942

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 22.7.2014 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung im Juni 2010 verneint.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil beim BSG Beschwerde erhoben und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten beantragt. Er rügt, das LSG habe ältere Gutachten, ein Gutachten des Amtsarztes des Jobcenters sowie weitere aus seiner Zeit in der JVA (2003 bis 2007) unberücksichtigt gelassen und sich stattdessen auf Gutachten gestützt, die er für unzureichend halte.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.