BSG - Beschluss vom 01.10.2014
B 12 KR 104/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 213/13
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 37/12

BSG - Beschluss vom 01.10.2014 (B 12 KR 104/14 B) - DRsp Nr. 2014/15889

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 104/14 B

DRsp Nr. 2014/15889

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den ihr am 15.8.2014 zugestellten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2014 mit einem von ihr unterzeichneten und am 8.9.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.9.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und "hilfsweise Dienstaufsichtsbeschwerde über den Richter am LSG NRW Herrn Dr. B." eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit Senatsschreiben vom 10.9.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.