Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 15.8.2014 zugestellten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2014 mit einem von ihr unterzeichneten und am 8.9.2014 beim
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit Senatsschreiben vom 10.9.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
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