Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 - L
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich ua gegen eine Aufforderung des Beklagten zur Einwilligung der Eintragung einer Sicherungsgrundschuld und zum Widerruf einer Aufrechnung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat den Antrag des Klägers, ihm für seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.3.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, mit Beschluss vom 21.7.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 8.8.2011 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zum einen nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Zum anderen können Rechtsmittel zum
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