BSG - Beschluss vom 01.06.2016
B 13 R 117/16 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 972/15
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 4525/14

BSG - Beschluss vom 01.06.2016 (B 13 R 117/16 B) - DRsp Nr. 2016/11215

BSG, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen B 13 R 117/16 B

DRsp Nr. 2016/11215

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 17.3.2016 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Altersrente (AlR) für besonders langjährig Versicherte anstelle der gewährten AlR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.