BSG - Beschluss vom 01.06.2011
B 4 AS 82/11 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 382/10
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 595/10

BSG - Beschluss vom 01.06.2011 (B 4 AS 82/11 B) - DRsp Nr. 2011/12418

BSG, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen B 4 AS 82/11 B

DRsp Nr. 2011/12418

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. April 2011 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.