BSG - Beschluss vom 01.03.2016
B 12 KR 74/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 511/13
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 404/12

BSG - Beschluss vom 01.03.2016 (B 12 KR 74/15 B) - DRsp Nr. 2016/6684

BSG, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 74/15 B

DRsp Nr. 2016/6684

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).